AGB




§ 1 GELTUNGSBEREICH

 

1.1

Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotel-zimmern zur Beherbergung sowie alle in diesem Zusammenhang für den Vertragspartner erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Beherbergers (nachfolgend: „das Hotel“).

1.2

Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer durch den Vertragspartner sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen Zustimmung des Beherbergers in Textform.

1.3

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung, es sei denn, sie werden vom Hotel ausdrücklich schriftlich anerkannt.

 

§ 2 BEGRIFFSDEFINITIONEN

 

„Beherberger“: Ist eine natürliche oder juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt (nachfolgend: „das Hotel“).

„Gast“: Ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (zB Familienmitglieder, Freunde etc).

„Vertragspartner“: Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt.

„Konsument“ und „Unternehmer“: Die Begriffe sind im Sinne des  Konsumentenschutzgesetzes 1979 idgF zu verstehen.

„Beherbergungsvertrag“: Ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlos-sene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.

 

§ 3 VERTRAGSABSCHLUSS – ANZAHLUNG

 

3.1

Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspart-ners/Gastes in schriftlicher, mündlicher oder telefonischen Form durch den Beherberger (nachfolgend: „das Hotel“) zustande.

3.2

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise des Beherbergers in der Landeswährung „EURO“ zu zahlen. Dies gilt auch für vom Vertragspartner direkt oder über das Hotel beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und vom Hotel verauslagt werden. Mehrkosten, die dem Beherberger dadurch entstehen, werden dem Vertragspartner vom Hotel weiterberechnet und sind von diesem zu tragen.

3.3

Die für die Zimmerüberlassung vereinbarten Preise werden spätestens zum Zeitpunkt des Check-in fällig, die Vergütung für weitere in Anspruch genommene Leistungen wird spätestens mit Ende des Aufenthalts im Hotel fällig. Gegebenenfalls geleistete Anzahlungen gem. Abs. 7 bis 9 werden auf den Gesamtbetrag der Vergütung angerechnet.

3.4

Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern und lokalen Abgaben. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen Kommunalrecht vom Gast selbst geschuldet sind, wie zum Beispiel Kurtaxe. Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Die Kosten für die Geldtransaktion (zB Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenun-ternehmen.

3.5

Das Hotel kann seine Zustimmung zu einer vom Vertragspartner gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Hotels oder der Aufenthalts-dauer des Gastes davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer und/oder für die sonstigen Leistungen des Hotels erhöht.

3.6

Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum sind binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das Hotel kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Vertragspartner verlangen. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners gelten die gesetzlichen Regelungen. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt kann das Hotel eine Mahngebühr von 5,00 EUR erheben.

3.7

Das Hotel ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, verlangt. In diesem Fall ist das Hotel verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Die Höhe der Anzahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners gelten die gesetzlichen Regelungen.

3.8

In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des Vertragspartners oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das Hotel berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn des Aufenthaltes eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer III. Abs. 7 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Anzahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.

3.9

Das Hotel ist ferner berechtigt, zu Beginn des Aufenthalts und während des Aufenthaltes vom Gast eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung für bestehende und künftige Forderungen aus dem Vertrag zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits geleistet wurde.

 

§ 4 BEGINN UND ENDE DER BEHERBERGUNG

 

4.1

Der Vertragspartner hat das Recht, die gemieteten Räume ab 15:00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu beziehen.

4.2

Wird ein Zimmer erstmalig vor 6:00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt die vorherge-gangene Nacht als erste Übernachtung und wird in Rechnung gestellt.

4.3

Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis 11:00 Uhr, bzw. bei Gruppen von mehr als 10 Personen bis 09:00 Uhr, freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind.

4.4

Ein Early-CheckIn oder Late-CheckOut kann nur nach vorheriger Zusage des Beherbergers erfolgen. Der Beherberger ist berechtigt, hierfür einen Kostenbeitrag in Rechnung zu stellen.

 

§ 5 RÜCKTRITT VOM BEHERBERGUNGSVERTRAG

 

Rücktritt durch den Beherberger (Hotel) – Stornogebühr

5.1

Sofern vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist vom Vertrag zurücktreten kann, ist das Hotel in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5.2

Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.

5.3

Falls der Gast bis 18:00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.

5.4

Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.7) geleistet, so bleiben dagegen die Räumlichkeiten bis spätestens 12:00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages folgenden Tag reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen, endet die Beherbergungspflicht ab 18:00 Uhr des vierten Tages, wobei der Ankunftstag als erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt einen späteren Ankunftstag bekannt.

5.5

Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.

5.6

Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls

·    höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;

·    Zimmer oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein;

·    das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist;

·    der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist;

·    Zimmer ohne vorherige Zustimmung des Hotels, die der Textform bedarf, zu anderen als reinen Beherbergungszwecken genutzt werden, insbesondere zu gewerblichen Zwecken, beispielsweise in Form der Produktion (und anschließenden Veröffentlichung) von Foto- oder Filmaufnahmen;

·    ein Verstoß gegen vorstehende Ziffer I. Abs. 2 vorliegt.

5.7

Der berechtigte Rücktritt des Hotels begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

 

Rücktritt durch den Vertragspartner (Gast) – Stornogebühr

5.8

Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden.

5.9

Außerhalb des im § 5.5. festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:

- bis 2 Monat vor dem Ankunftstag 40 % vom gesamten Arrangementpreis;

- bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 70 % vom gesamten Arrangementpreis;

- weniger als 30 Tage vor dem Ankunftstag 100 % vom gesamten Arrangementpreis.

5.10

Ein kostenloser Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich in Textform zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung haben jeweils in Textform zu erfolgen.

5.11

Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin durch Erklärung in Textform vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn dieser nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber dem Hotel ausübt. Maßgeblich ist der Zugang der Erklärung beim Hotel.

5.12

Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung (siehe 5.9).

 

Behinderungen der Anreise

5.13

Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise zu bezahlen. Die Nachweispflicht in schriftlicher Form liegt beim Vertragspartner.

5.14

Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich wird.

§ 6 ZIMMERBEREITSTELLUNG, -ÜBERGABE UND -RÜCKGABE

 

6.1

Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Ein Anspruch auf Zimmer der vereinbarten Zimmerkategorie bleibt hiervon unberührt.

6.2

Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.

6.3

Das Hotel bietet nur Nichtraucherzimmer an, somit gilt in allen Hotelzimmern und öffentlichen Bereichen des Hotels ein generelles Rauchverbot (auch E-Zigaretten). Im Falle des Verstoßes des Gastes gegen das Rauchverbot, ist das Hotel gegenüber dem Kunden zur Geltendmachung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von EUR 250,00 (insbesondere als Ersatz für Reinigungsmaßnahmen) berechtigt, soweit nicht der Kunde den Nachweis erbringt, dass dem Hotel tatsächlich kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Der Nachweis eines höheren Schadens und die Geltendmachung eines entsprechenden Schadensersatzanspruchs bleibt dem Hotel unbenommen. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB bleibt unberührt.

6.4

Der Kunde hat des Weiteren sämtliche Manipulationen der Rauchwarnmelder zu unterlassen (z.B. die Deaktivierung, das Abhängen, die Beschädigung und/oder sonstige Manipulation).

6.5

Im Falle des Verstoßes gegen vorstehende Verpflichtung nach Ziffer VI. Abs. 3 und/oder Abs. 4, hat der Kunde dem Hotel sämtliche hierdurch entstehenden Schäden zu ersetzen (§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB). Dies gilt insbesondere, wenn durch das widerrechtliche Rauchen (z.B. durch Auslösung der Rauchmelder) oder die Manipulation der Rauchmelder der Feueralarm ausgelöst wird und dem Hotel hierdurch ein Schaden entsteht (z.B. Einsatzkosten der Feuerwehr). Wenn und soweit der Kunde durch vertragswidriges Verhalten einen Feuerwehreinsatz verursacht hat, hat er das Hotel zudem von einer etwaigen diesbezüglichen Inanspruchnahme durch die Feuerwehr freizustellen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Einsatzkosten der Feuerwehr sich regelmäßig auf einen Betrag in Höhe von mehreren tausend Euro belaufen können. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB bleibt unberührt.

6.6

Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 11:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für die vertragsüberschreitende Nutzung des Zimmers bis 13:00 Uhr 50 % des tagesaktuellen Zimmerpreises in Rechnung stellen (Late-Check-Out). Nach 13:00 Uhr ist der Beherberger berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen.  

 

§ 7 BEISTELLUNG EINER ERSATZUNTERKUNFT

 

7.1

Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.

7.2

Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.

7.3

Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.

 

§ 8 RECHTE DES VERTRAGSPARTNERS

 

Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.

 

 

§ 9 PFLICHTEN DES VERTRAGSPARTNERS

 

9.1

Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen entstanden sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.

9.2

Beherberger Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte der Beherberger Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen, Telegramme, usw.

9.3

Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.

 

§ 10 RECHTE DES BEHERBERGERS

 

10.1

Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw dem vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.

10.2

Wird das Service im Zimmer des Vertragspartners oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten (nach 20,00 Uhr und vor 6,00 Uhr) verlangt, so ist der Beherberger  berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt ist jedoch auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Der Beherberger kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.

10.3

Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw Zwischenabrechung seiner Leistung zu.

 

§ 11 PFLICHTEN DES BEHERBERGERS

 

11.1

Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.

11.2

Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, sind beispielhaft:

a)      Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden können, wie die Bereitstellung von Extraräumen, Sauna, Fahrräder, Parkplatz usw;

b)      für die Bereitstellung von Zusatz- bzw Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis berechnet.

 

§ 12 HAFTUNG DES BEHERBERGERS FÜR SCHÄDEN AN EINGEBRACHTEN SACHEN

 

12.1

Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht worden sind. Sofern dem Beherberger der Beweis nicht gelingt, haftet der Beherberger für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der aus- und eingehende Personen. Der Beherberger haftet gemäß § 970 Abs 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.

12.2

Die Haftung des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.

12.3

Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Betrag von derzeit € 550,--. Der Beherberger haftet für einen darüber hinausgehenden Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden von ihm selbst oder einen seiner Leute verschuldet wurde. Die Haftungsbeschränkung gemäß 12.1 und 12.2 gilt sinngemäß.

12.4

Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Beherberger ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.

12.5

In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich dem Beherberger anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw. Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen.

12.6

Soweit dem Kunden ein Stellplatz auf dem Hotelgelände oder auf dem Hotelparkplatz, kostenlos oder auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel nur nach Maßgabe der vorab genannten Richtlinien.

12.7

Weckaufträge werden vom Hotel sorgfältig behandelt. Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste werden mit Sorgfalt behandelt – für Schäden wird hierbei keine Haftung übernommen. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben.

12.8

Zur Schützung der Privatsphäre und Einhaltung des Datenschutzes obliegt es dem Kunden das Hotel bis spätestens 14 Tage nach Abreise von vergessenen Sachen in Kenntnis zu setzen Das Hotel ist berechtigt, eingebrachte Sachen einen Monat nach Beendigung des Aufenthalts des Kunden dem lokalen Fundbüro zu übergeben, wenn der Kunde die eingebrachten Sachen trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist nicht abgeholt hat und auch eine Nachsendung nicht möglich ist. Eventuell durch die Verbringung zum Fundbüro oder die Nachsendung entstehende Kosten hat der Kunde zu tragen.

 

§ 13 HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN

 

13.1

Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.

13.2

Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.

 

 

 

 

§ 14 TIERHALTUNG

 

14.1

Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.

14.2

Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw. beaufsichtigen zu lassen.

14.3

Der Vertragspartner bzw. Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw. eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Beherbergers zu erbringen.

14.4

Der Vertragspartner bzw. sein Versicherer haften dem Beherberger gegenüber zur ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die der Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen hat.

14.5

In den Salons, Gesellschafts-, Restauranträumen und Wellnessbereichen dürfen sich Tiere nicht aufhalten.

 

§ 15 VERANSTALTUNGEN

 

Seminar-Veranstaltungsvereinbarung

15.1

Der Seminarraum-Benützungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertrags-partners in schriftlicher Form durch den Beherberger zustande.

15.2

Der Vertragspartner hat das Recht die gemieteten Räume ab vereinbarten Tag und Uhrzeit zu benützen.

15.3

Der Vertragspartner bzw. sein Versicherer haften dem Beherberger gegenüber zur ungeteilten Hand für etwaige entstandene Schäden während der Veranstaltung, welche durch seine aber auch durch teilnehmende Personen verursacht werden.  

15.4

Für die sorgfältige Vorbereitung des Seminares ist der Vertragspartner verpflichtet, dem Hotel die endgültige Gästeanzahl bis spätestens 3 Werktage vor der Veranstaltung mitzuteilen. Die Zahl gilt als Garantiezahl und wird auf jeden Fall dem Veranstalter in Rechnung gestellt. Eine darüber hinausgehende Personenanzahl wird zusätzlich verrechnet.

 

Reisegruppen-Veranstaltungsvereinbarung

15.5

Der Beherberger wertet Reservierungen ab einer Anzahl von 10 Personen als eine Gruppe.

15.6

Der Beherberger gewährt bei Gruppen einen Freiplatz in einem Mehrbettzimmer ab 20 zahlenden Personen (jede 21. Person ist somit gratis für die gesamte Gruppenleistung).

15.7

Der Gruppen Check in hat bis spätestens 20:00 Uhr des Anreisetages zu erfolgen. Eine Halbpension wird nur bis spätestens 20:15 Uhr serviert. Bei späterer Konsumation der Halbpension behält sich der Beherberger das Recht vor, eine Aufzahlung für den entstandenen Mehraufwand von € 10,00 pro Person zu verrechnen.

15.8

Sofern zwischen dem Hotel und dem Vertragspartner kein Rücktrittsrecht schriftlich vereinbart wurde, gelten die unter § 5 aufgelisteten Rücktrittsvereinbarungen.

15.9

Der Vertragspartner ist verpflichtet bis spätestens 14 Tage vor Anreise dem Hotel eine genaue Gästeliste zu übermitteln. Diese hat die für den Gruppenmeldeschein notwendigen Gästedaten zu enthalten: Nach- und Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Ausweisnummer mit Gültigkeitsdatum.

15.10

Der Vertragspartner ist verpflichtet bis spätestens 14 Tage vor Anreise dem Hotel etwaige Allergien oder Unverträglichkeiten der anreisenden Gäste mitzuteilen.

15.11

Der Gruppen Check in hat bis spätestens 20:00 Uhr des Anreisetages zu erfolgen.

15.12

Der vereinbarte Essenszeitplan bis spätestens 20:15 Uhr bei Gruppen ist einzuhalten. Bei späterer Konsumation der Halbpension behält sich der Beherberger das Recht vor, eine Aufzahlung für den entstandenen Mehraufwand von € 10,00 pro Person zu verrechnen.

 

Allgemeine Veranstaltungsvereinbarung

15.13

Die Sperrstunden, die aus Rücksicht auf unsere Hausgäste festgelegt wurde, sind zu beachten.

15.14

Geplante Raumdekorationen dürfen nur mit Einverständnis des Hotels vorgenommen werden.

15.15

Bei Veranstaltungen, die über 24:00 Uhr hinausgehen, stellt der Beherberger für die Betreuung Ihrer Veranstaltung einen Aufpreis von € 250,- pro angefangener weitere Stunde in Rechnung.

15.16

Da wir in unseren Veranstaltungsräumen auch noch Vorbereitungen für den nächsten Arbeitstag treffen müssen, erlauben wir uns das Ende für Ihre Veranstaltung mit spätestens 4:00 Uhr festzusetzen (gilt auch für Sylvester).

15.17

Jegliche Art von Live-Musik Ihrer Veranstaltung bei der AKM anzumelden. Bei Musikgruppen die von Ihnen organisiert werden, halten Sie bitte kurz mit dem Hotel Rücksprache.

15.18

Der Vertragspartner hat zu akzeptieren, dass grundsätzlich das Mitbringen von Speisen und Getränken in die öffentlichen Hoteleinrichtungen (zB. Frühstücksraum, Bistro, Terrasse ..) nicht gestattet ist. In gesonderten Fällen kann eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden.

 

§ 16 VERLÄNGERUNG DER BEHERBERGUNG

 

16.1

Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann der Beherberger der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung.

16.2

Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der Beherbergungs-vertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts für diese Zeit ist nicht möglich.

 

 

§ 17 BEENDIGUNG DES BEHERBERGUNGSVERTRAGES – VORZEITIGE AUFLÖSUNG

 

17.1

Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.

17.2

Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig ausgelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des Vertragspartners an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der Vertragspartner.

17.3

Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.

17.4

Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die Vertragsparteien den Vertrag, bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor dem beabsichtigten Vertragsende, auflösen.

17.5

Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw der Gast

a)  von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;

b) von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;

c)  die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt.

17.6

Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (zB Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc) unmöglich wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Beherberger von seiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc des Vertragspartners sind ausgeschlossen.

 

§ 18 ERKRANKUNG ODER TOD DES GASTES

 

18.1

Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird der Beherberger über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird der Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist.

18.2

Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der Beherberger auf Kosten des Gasten für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.

18.3

Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:

a) offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe

b) notwendig gewordene Raumdesinfektion,

c) unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, anderenfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände,

d) Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw, soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden,

e) Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen wurde, zuzüglich allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung o. ä,

f) allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen.

 

§ 19 ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND RECHTSWAHL

 

19.1

Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.

19.2

Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.

19.3

Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des Beherbergers, wobei der Beherberger überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderem örtlichem und sachlich zuständigem Gericht geltend zu machen.

19.4

Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden.

19.5

Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Österreichs), Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für den Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.

 

§ 20 SONSTIGES – SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

20.1

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, oder dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Textform. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Vertragspartner sind unwirksam.

20.2

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

20.3

Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen

Hotel ARAGIA, Inh. A. Rabitsch, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Völkermarkter Straße 100

Tel.: +43 460 31222 / Fax: +43-463-3122213  /  E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!  /  Homepage: www.aragia.at

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Gerichtsstand ist Klagenfurt am Wörthersee

Über Hotel Aragia

Im behaglich eingerichteten Haus mit familiärer Atmosphäre gemütliches Bistro, Seminar, Wellness- & Fitnessbereich, Terrasse mit Sitzgarten.

 

 

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